| Grob fahrlässig wegen Unerfahrenheit
am Steuer
Wer erst ein Jahr den Führerschein
hat und dann mit einem fremden Auto auf der Autobahn mal so
richtig brettern möchte,
kann bei einem Unfall auch dann ganz schön dumm dastehen,
wenn das Auto vollkaskoversichert ist. Denn, so da
Oberlandesgericht Düsseldorf, wer so kurz erst den Führerschein
hat und dennoch mit 180 km/h in einem fremden
Fahrzeug losbrettert und dabei die Autobahn noch nicht mal
nur geradeaus verläuft, sondern schlecht einsehbar ist,
der
handelt grob fahrlässig.
Dies bedeutet, dass die im Verkehr erforderliche Sorgfalt
in besonderem Maße außer acht gelassen wurde.
Ergebnis: Die Vollkaskoversicherung muss den Schaden an dem
eigenen Fahrzeug nicht ersetzen. Ein Haftungs-
ausschluss für grobe Fahrlässigkeit wird nicht dadurch
erreicht, dass man darauf vertraut hat, dass der zur Probefahrt
überlassene Wagen vollkaskoversichert ist.
Oberlandesgericht Düsseldorf
Aktenzeichen 22 W 30/93
Verschulden wegen mangelnder Fahrfähigkeit
Fahranfängern kann schon deshalb ein
Verschulden zur Last gelegt werden, weil sie ihre Fähigkeiten,
eine Verkehrslage zu
meistern, nicht richtig eingeschätzt haben.
Ist jemand nach eigener Einschätzung nicht in der Lage
ein Fahrzeug sicher zu führen, dann darf er dies schlicht
nicht tun.
Dabei geht das Oberlandesgericht Stuttgart so weit, dass der
Fahranfänger bei genügender Aufmerksamkeit hätte
erkennen
können, dass er zum Fahren nicht taugt. Da er dies nicht
getan hat, trifft ihn ein Verschulden.
Denn das Bestehen der Fahrprüfung allein führt nicht
dazu, dass eine Selbstprüfung hinsichtlich der fahrerischen
Fähigkeiten unterbleiben kann.
Oberlandesgericht Stuttgart
Aktenzeichen 1 Ss 677/58
Vor Nachschulung gibt es keinen Schutz
Wird eine Geldbuße wegen einer begangenen
Verkehrsordnungswidrigkeit verhängt, so hat das Gericht
bei der Höhe und
den weitergehenden Konsequenzen wie beispielsweise einem Fahrverbot
die Gesamtumstände zu berücksichtigen.
Insbesondere müssen weitergehende Konsequenzen, wie zum
Beispiel der Verlust des Arbeitsplatzes, mit berücksichtigt
werden.
Diese Abwägung der Nachteile im Verhältnis zu der
begangenen Ordnungswidrigkeit geht jedoch nicht so weit, dass
eine
zu verhängende Geldbuße von 80 Mark deshalb herabgesetzt
wird, weil andernfalls der Fahrer einen Nachschulungskurs
besuchen müsste, da er seinen Führerschein noch
zur Probe hat.
Denn dadurch würde Sinn und Zweck der Regelungen des
Straßenverkehrsgesetztes unterlaufen, die nämlich
gerade
darauf hinsteuern, der besonderen Gefahrgeneigtheit von Fahranfängern
zu begegnen, so das Gericht.
Oberlandesgerciht Koblenz
Aktenzeichen 2 Ss 159/91
ASF ohne eigenes verkehrswidriges Verhalten
Man muss kein fahrerlaubnispflichtiges
Fahrzeug verkehrswidrig führen, um die Fahrerlaubnis
unter Umständen sogar
abgeben zu müssen. Im verhandelten Fall besaß der
Betroffene ein Mofa, bei dem die Tretkurbeln abmontiert waren.
Die Betriebserlaubnis des Mofas war damit erloschen. Trotzdem
hatte er es zugelassen, dass sein Bruder mit diesem
Mofa fuhr. Damit sei, so das Gericht, nachgewiesen, dass der
Antragsteller in besonderer Weise nachlässig mit den
Vor-
schriften des Straßenverkehrs umgehe. Da er die Fahrerlaubnis
nur zur Probe hatte, wurde er zunächst dazu verpflichtet,
eine Nachschulung gemäß § 2 a Straßenverkehrsgesetz
zu machen. Da er diese jedoch nicht absolvierte, wurde ihm
schließlich die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung
entzogen.
Das Gericht, vor dem der Betroffene klagte, begründete
die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung damit, dass
durch die
Erteilung der Fahrerlaubnis zur Probe insbesondere auch erzieherisch
auf die Fahranfänger eingewirkt werden solle.
Wenn allerdings ein Fahranfänger es zulasse, dass sich
ein anderer in solcher Weise verkehrswidrig verhält,
dann liege
offenslichtlich noch weitergehender erzieherischer Bedarf
vor, so dass die Fahrerlaubnis zu entziehen war.
Verwaltungsgericht Köln
Aktenzeichen 11 L 2084/87
Quelle:
Fahrlehrer-Brief Dez. 2003
Verlag Heinrich Vogel
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